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Moderator: Team
Author: DarkLord » 08.06.2004, 20:39
Wegen dieser Sache wurde am 10.04.03 die T-Online offiziell von einem Rechtsanwalt angezeigt.
Hier sein aufgesetztes Schreiben !
Datenschutz: Anzeige gegen T-Online
Wegen illegaler Speicherung von Verbindungsdaten wurde am vergangenen Donnerstag der Internet-Anbieter T-Online angezeigt. Das Teledienstedatenschutzgesetz verbietet die Speicherung von Nutzungsdaten, die nicht f?r das Funktionieren des Dienstes oder f?r die Abrechnung n?tig sind (? 6 TDDSG). Dennoch speichert T-Online 80 Tage lang, welche Internet-Adresse (IP-Nummer) einzelnen KundInnen zugeordnet war. Au?erdem speichert T-Online auch bei KundInnen mit Pauschaltarif (Flatrate), wann diese den Internetzugang genutzt haben. Dieses Sammeln von Nutzungsdaten wurde schon mehrfach von Datenschutzbeauftragten kritisiert. Der M?nsteraner Holger V. war von dieser Datensammlung betroffen: Gegen ihn fand im Januar ein Strafprozess statt, weil er sich im Internet satirisch - und deshalb, so der Vorwurf, missverst?ndlich - zu Krieg und Terror ge?u?ert hatte. Das Verfahren endete mit einem Freispruch, aber im Prozessverlauf kam ans Licht, dass T-Online seine Verbindungsdaten ohne jeglichen Tatverdacht gespeichert und sp?ter an das Gericht weitergegeben hatte. Jetzt hat V. wegen der Speicherung seiner Nutzungsdaten Anzeige erstattet. Der T-Online AG droht nun, so V.s Anwalt Stefan Jaeger, eine Geldbu?e von bis zu 50.000 Euro.
Unser Zeichen: Datum: Durchwahl Sekretariat:
25/03/J/Ki 10.04.03 0611 - XXXXXXX
Anzeige einer Ordnungswidrigkeit der T-Online International AG, Waldstrasse 3, 64331 Weiterstadt im Sinne der Paragrafen 4, 6, 9 TDDSG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich an, dass ich Herrn Holger Voss, [...] Muenster, anwaltlich berate und vertrete. Herr Voss nutzt einen Internet-Zugang ueber die T-Online International AG im Rahmen eines Flatrate-Tarifes. Herr Voss hat davon Kenntnis erhalten, dass die T-Online International AG offenbar neben den Informationen, wann und wie lange er den Internetzugang nutzte auch die ihm fuer den Zeitrahmen der Nutzung zugewiesene dynamische IP-Nummer protokolliert und speichert. Diese Speicherung verstoesst gegen den Datenschutz. Gemaess Paragraf 9 Abs. 1 Nr. TDDSG handelt ordnungswidrig, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Paragraf 5 Satz 1 oder Paragraf 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 TDDSG personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht oder nicht rechtzeitig loescht. Da diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbusse bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden kann, bitte ich namens und in Vollmacht meines Mandanten um die Einleitung ordnungsrechtlicher Schritte gegen die T-Online International AG.
Die Ermoeglichung eines Internetzugangs ist gemaess Paragraf 2 Abs. 2 Nr. 3 Teledienstegesetz (TDG) als Teledienst zu qualifizierten. Fragen der Speicherung entsprechender Daten sind demnach nach dem TDDSG zu pruefen. Das TDDSG ist hier vorrangig vor dem BDSG. Lediglich in den Faellen, in denen das TDDSG die Verwendung personenbezogener Daten nicht abschliessend geregelt hat, ist das BDSG ergaenzend hinzuzuziehen. Die Befugnis zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ueber die Inanspruchnahme von Telediensten durch T-Online International AG ist insbesondere in den Paragrafen 4 und 6 TDDSG geregelt. Grundsaetzlich verpflichtet der Gesetzgeber durch diese Regelungen den Diensteanbieter, eine anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme des Internetdienstes zu gewaehrleisten. Die Moeglichkeit der Speicherung oder sonstigen Erhebung personenbezogener Daten hat der Gesetzgeber nur in Ausnahmefaellen ausnahmsweise erlaubt, naemlich soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermoeglichen und abzurechnen. Da bei einem Flaterate-Tarif die Nutzung des Internets pauschal mit einer monatlichen Gebuehr abgerechnet wird und es nach dem diesen Tarif zugrundeliegenden Vertrag unerheblich ist, wie lange ein Internet-Nutzer den Zugang nutzt, ist es fuer die Abrechnungszwecke des jeweiligen Unternehmens nicht erforderlich, Nachweise darueber zu fuehren, wann# welcher Nutzer dieses Tarifs wie lange den Internetzugang nutzte. Fuer Abrechnungszwecke des Diensteanbieters ist es in dem Fall voellig unerheblich, ob der Internetnutzer mehrfach am Tage den Internetzugang nutzt oder ueberhaupt nicht. Um seinen Entgeltanspruch vor Gericht durchzusetzen oder zu beweisen, bedarf es lediglich des Nachweises, dass der Diensteanbieter mit dem Nutzer einen rechtsgueltig geschlossenen Vertrag ueber diesen Tarif hat und einen funktionsfaehigen Internetzugang zur Verfuegung gestellt hat. Bereits dann hat er seinen Verguetungsanspruch, der unabhaengig davon besteht, ob der Nutzer die Zugangsmoeglichkeit ueberhaupt nutzt.
Bei der zeitweise zugewiesenen IP-Nummer (dynamische IP-Nummer) handelt es sich auch um ein personenbezogenes Datum. Wenn naemlich durch die Speicherung belegt werden kann, dass ein bestimmter Kunde des Diensteanbieters das Internet zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzt hat, ist allein dieser Beleg ein personenbezogenes Datum. Die Personenbezogenheit entfaellt erst dann, wenn eine Zuordnung zwischen der nutzenden Person und einer bestimmten IP-Nummer nicht mehr moeglich ist, etwa dann, wenn die Kunden anonymisiert worden sind. Durch eine solche Anonymisierung wuerde die Personenbezogenheit entfallen. Offensichtlich anonymisiert T-Online International AG jedoch die Zuordnung der dynamischen IP-Nummer nicht.
Paragraf 6 Abs. 8 TDDSG regelt abschliessend den Fall, dass ein Missbrauch des Teledienstes erfolgt. In den Faellen ist eine vorsorgliche Speicherung von Daten gerechtfertigt. Dadurch, dass der Gesetzgeber diese eindeutige abschliessende Regelung aufgestellt hat, gibt er zu erkennen, dass eine darueber hinausgehende Speicherung, quasi als Missbrauchsvorsorge, nicht erlaubt ist. In dem Moment, wo beispielsweise mittels Zugang ueber eine dynamische IP-Nummer beispielsweise ein DoS-Angriff vorgenommen wird, liegt der Ausnahmefall des Paragraf 6 Abs. 8 TDDSG sicherlich vor. Eine Speicherung ist dann notwendig und erforderlich und damit auch zulaessig. Eine rein vorsorgliche Speicherung von IP-Nummern derjenigen Nutzer, die keinerlei Missbrauch betreiben, ist weder technisch noch organisatorisch in irgendeiner Weise notwendig und auch vom Gesetz nicht erlaubt. Das TDDSG und alle anderen datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen dem Schutz des Persoenlichkeitsrechts, hier der Internetnutzer. Der Gesetzgeber geht grundsaetzlich vom Grundsatz und Erfordernis der Datenvermeidung aus. Eine Speicherung dynamischer IP-Nummern ist zumindest bei denjenigen Nutzern, die mittels Flatrate den Zugang nutzen nicht erlaubt und verstoesst damit gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften des TDDSG.
Ich bitte hoeflich um Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem das Ordnungswidrigkeitsverfahren gefuehrt wird und um Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungstaetigkeit.
Mit freundlichen Gruessen
Stefan Jaeger
Rechtsanwalt
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