Freitag, 11. September 2009
Das Amtsgericht Fürth hat jetzt mit einem Urteil festgelegt, dass der Kunde ein Sonderkündigungsrecht hat, wenn der Provider die versprochene Bandbreite nicht bereitstellen kann.
Auch die AGBs schützen das Unternehmen nicht.
Der Kläger hatte bei seinem Internet-Provider einen DSL-Zugang inklusive Flatrate bestellt, der eine Download-Bandbreite von 6.000 KBit/s beinhalten sollte, berichtet 'Tom's Hardware'.
Allerdings kamen beim Kunden nur 3.000 KBit/s an.
Eine Nachfrage beim Provider blieb erfolglos.
Er gab lediglich an, dass eine höhere Bandbreite in diesem Wohnort auch in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird.
Der Kunde hat den Vertrag daraufhin gekündigt, obwohl die Vertragslaufzeit 24 Monate betrug.
Das Landgericht Fürth hat nun mit einem Urteil (Az.: 340 C 3088/08) bestätigt, dass dies rechtens war.
Der Provider hatte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel eingebaut, die ihn vor derartigen Kündigungen schützen sollte.
So hieß es dort, dass man lediglich die "am jeweiligen Ort maximal verfügbare Bandbreite" zur Verfügung stellen kann.
Doch diese Klausel ist unwirksam, entschied das Gericht, denn sie benachteiligt den Kunden.
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