Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main erschwert der Musikindustrie die Verfolgung von Urheberrechtsverst??en im Internet. Der nun ver?ffentlichten Entscheidung zufolge sind Internet-Provider grunds?tzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internet-Nutzers mitzuteilen, der Musikdateien zum Download anbietet und dadurch Urheberrechte verletzt (Az.: 11 U 51/04).
Das Gericht wies damit die Klage einer Plattenfirma ab. Zur Begr?ndung erkl?rte der elfte Zivilsenat, Provider schafften nur die technischen Voraussetzungen f?r die Durchleitung von Informationen, ohne von deren Inhalten Kenntnis zu haben. Von ?berpr?fungspflichten seien sie weitgehend freigestellt.
Zwar sei ein Provider verpflichtet, den Zugang eines Anbieters von Dateien zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlange. Auskunft ?ber Dritte, die den Internet-Zugang f?r urheberrechtsverletzende Angebote nutzen, m?sse er jedoch nicht erteilen. Der Provider selbst verletzte n?mlich keine Urheberrechte und leiste auch keine Beihilfe dazu.
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