BGH-Urteil zu Datenmissbrauch !
Verfasst: 12.05.2010, 17:35
12.05.2010
WLAN-Anschluss muss mit Passwort gesichert werden.
Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil zur mobilen Internetnutzung gefällt:
Wer einen drahtlosen Internet-Anschluss über WLAN nutzt, muss ihn mit einem eigenen Passwort sichern.
Sonst droht ihm eine Abmahnung in Höhe von 100 Euro, wenn sich jemand heimlich in seine Verbindung einwählt und illegal Daten herunterlädt.
Allerdings hat derjenige, dem diese Daten gehören, keinen Anspruch auf Schadensersatz.
In dem Prozess hatte ein Musiker geklagt, dessen Titel über einen privaten Internet-Anschluss von einer Tauschbörse heruntergeladen worden waren.
Es stellte sich aber heraus, dass der Inhaber des Anschlusses daran nicht schuld war - jemand anders hatte sich heimlich in seine WLAN-Verbindung eingewählt.
Deshalb wollte der Musiker nun die entgangenen Tantiemen vom Besitzer des WLAN-Anschlusses erstattet haben:
Er hätte seinen Anschluss sichern müssen.
Dem stimmten die Karlsruher Richter zwar grundsätzlich zu.
Sie sahen darin aber nur Grund für eine Abmahnung in Höhe von 100 Euro.
Ein Anspruch auf Schadensersatz lasse sich daraus nicht ableiten, sondern nur ein Anspruch auf Unterlassung.
(Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08)
Quelle
WLAN-Anschluss muss mit Passwort gesichert werden.
Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil zur mobilen Internetnutzung gefällt:
Wer einen drahtlosen Internet-Anschluss über WLAN nutzt, muss ihn mit einem eigenen Passwort sichern.
Sonst droht ihm eine Abmahnung in Höhe von 100 Euro, wenn sich jemand heimlich in seine Verbindung einwählt und illegal Daten herunterlädt.
Allerdings hat derjenige, dem diese Daten gehören, keinen Anspruch auf Schadensersatz.
In dem Prozess hatte ein Musiker geklagt, dessen Titel über einen privaten Internet-Anschluss von einer Tauschbörse heruntergeladen worden waren.
Es stellte sich aber heraus, dass der Inhaber des Anschlusses daran nicht schuld war - jemand anders hatte sich heimlich in seine WLAN-Verbindung eingewählt.
Deshalb wollte der Musiker nun die entgangenen Tantiemen vom Besitzer des WLAN-Anschlusses erstattet haben:
Er hätte seinen Anschluss sichern müssen.
Dem stimmten die Karlsruher Richter zwar grundsätzlich zu.
Sie sahen darin aber nur Grund für eine Abmahnung in Höhe von 100 Euro.
Ein Anspruch auf Schadensersatz lasse sich daraus nicht ableiten, sondern nur ein Anspruch auf Unterlassung.
(Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08)
Quelle