Abmahnung: 100-Euro-Deckelung für Musikalbum bejaht !
Verfasst: 24.04.2010, 20:16
24.04.2010
Also doch 97a UrhG: Anwaltskosten der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Musik-CD-Album durch Filesharing auf 100 Euro festgesetzt
§ 97a – Abmahnung – UrhG
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
In einem durch RA Sven Hezel vertretenen Fall, Terminsvertretung durch RA Dr. Gernot Schmitt-Gaedke, hat das AG Frankfurt (Az 30 C 2353 / 09-75, Urteil vom 01.02.2010) rechtskräftig die Klage einer Abmahnungskanzlei auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 651,80 EUR für eine der berüchtigten Filesharing-Abmahnungen größtenteils abgewiesen.
Statt der vom Kläger geforderten 651,80 EUR hat das Gericht gem. § 97a Abs. 2 UrhG die zulässigen Abmahnungskosten auf 100,00 EUR festgesetzt. Im Ergebnis musste der Beklagte somit deutlich weniger an den Kläger bezahlen, als dieser in der Abmahnung gefordert hatte.
In der Begründung wurde festgestellt, was seitens bekannter Abmahnungskanzleien immer wieder vehement abgestritten wird:
Es handelt sich – bei einmaligen Vorfällen von Urheberrechtsverletzung an Musik-CD-Alben durch Filesharing – um „einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“.
Auch das Stichwort „Massenabmahnungen“ ist in der Urteilsbegründung gefallen.
Dieses bahnbrechende Urteil sollte zeigen, dass Empfänger von Abmahnungen nicht schutzlos sind, sondern rechtliche Hilfe vieles bewirken kann.
Dies gilt auch und gerade für die derzeit gängigen Abmahnungswellen im Namen der Rechteinhaber und Interpreten Bushido, David Vogt, Styleheads GmbH, Cascada, Culcha Candela, Uptunes GmbH, Matthew Tasa, etc., da dort die abgemahnte Urheberrechtsverletzung sich meist sogar nur jeweils auf ein einziges Lied bezieht.
Wenn aber beim Filesharing eines ganzen Musik-CD-Albums ein einfach gelagerter Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegen kann, sollte dies erst recht für das Filesharing eines einzigen Liedes gelten.
Ergo sind auch in diesen Fällen die „Vergleichsangebote“ der Abmahnungskanzleien von 350 – 480 EUR lange nicht so entgegenkommend, wie diese glauben machen wollen.
Quelle
Also doch 97a UrhG: Anwaltskosten der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Musik-CD-Album durch Filesharing auf 100 Euro festgesetzt
§ 97a – Abmahnung – UrhG
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
In einem durch RA Sven Hezel vertretenen Fall, Terminsvertretung durch RA Dr. Gernot Schmitt-Gaedke, hat das AG Frankfurt (Az 30 C 2353 / 09-75, Urteil vom 01.02.2010) rechtskräftig die Klage einer Abmahnungskanzlei auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 651,80 EUR für eine der berüchtigten Filesharing-Abmahnungen größtenteils abgewiesen.
Statt der vom Kläger geforderten 651,80 EUR hat das Gericht gem. § 97a Abs. 2 UrhG die zulässigen Abmahnungskosten auf 100,00 EUR festgesetzt. Im Ergebnis musste der Beklagte somit deutlich weniger an den Kläger bezahlen, als dieser in der Abmahnung gefordert hatte.
In der Begründung wurde festgestellt, was seitens bekannter Abmahnungskanzleien immer wieder vehement abgestritten wird:
Es handelt sich – bei einmaligen Vorfällen von Urheberrechtsverletzung an Musik-CD-Alben durch Filesharing – um „einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“.
Auch das Stichwort „Massenabmahnungen“ ist in der Urteilsbegründung gefallen.
Dieses bahnbrechende Urteil sollte zeigen, dass Empfänger von Abmahnungen nicht schutzlos sind, sondern rechtliche Hilfe vieles bewirken kann.
Dies gilt auch und gerade für die derzeit gängigen Abmahnungswellen im Namen der Rechteinhaber und Interpreten Bushido, David Vogt, Styleheads GmbH, Cascada, Culcha Candela, Uptunes GmbH, Matthew Tasa, etc., da dort die abgemahnte Urheberrechtsverletzung sich meist sogar nur jeweils auf ein einziges Lied bezieht.
Wenn aber beim Filesharing eines ganzen Musik-CD-Albums ein einfach gelagerter Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegen kann, sollte dies erst recht für das Filesharing eines einzigen Liedes gelten.
Ergo sind auch in diesen Fällen die „Vergleichsangebote“ der Abmahnungskanzleien von 350 – 480 EUR lange nicht so entgegenkommend, wie diese glauben machen wollen.
Quelle