Bei Internetauschbörse eMule droht Abofalle !
Verfasst: 19.04.2008, 02:11
18.04.2008
Nutzer der Tauschbörse eMule müssen derzeit Verbraucherschützern zufolge aufpassen, dass sie nicht ungewollt ein Abo abschließen. Genau das sei zuletzt "nicht wenigen" Nutzern beim Versuch passiert, sich die kostenlose eMule-Software herunterzuladen, teilt die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig mit.
Dabei wurden die Nutzer zuletzt auf eine Seite geleitet, bei der unter der Überschrift "Jetzt anmelden und eMule downloaden" Angaben zur Person gemacht werden müssen. Zwar steht rechts neben der Eingabemaske der Hinweis, dass der Nutzer vom Folgetag an ein Abo zum Monatspreis von acht Euro und mit zwei Jahren Laufzeit abschließt - bei einem anderen Anbieter als eMule. Doch diese "überrumpelnde Verlinkung" auf eine "Internetabofalle" werde oft übersehen, so die Verbraucherschützer.
Sie raten Nutzern, die sich ungewollt gebunden haben, Zahlungsaufforderungen mit der Begründung zurückzuweisen, auf diese Weise sei kein Vertrag zustande gekommen. Zudem sollten sie ein Urteil des Landgerichts Darmstadt anführen (Az.: 9 O 257/07). Dabei war das vergleichbare Vorgehen eines weiteren Anbieters als irreführend und wettbewerbswidrig befunden worden.
Quelle: http://www.pcwelt.de/start/sicherheit/s ... index.html
Nutzer der Tauschbörse eMule müssen derzeit Verbraucherschützern zufolge aufpassen, dass sie nicht ungewollt ein Abo abschließen. Genau das sei zuletzt "nicht wenigen" Nutzern beim Versuch passiert, sich die kostenlose eMule-Software herunterzuladen, teilt die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig mit.
Dabei wurden die Nutzer zuletzt auf eine Seite geleitet, bei der unter der Überschrift "Jetzt anmelden und eMule downloaden" Angaben zur Person gemacht werden müssen. Zwar steht rechts neben der Eingabemaske der Hinweis, dass der Nutzer vom Folgetag an ein Abo zum Monatspreis von acht Euro und mit zwei Jahren Laufzeit abschließt - bei einem anderen Anbieter als eMule. Doch diese "überrumpelnde Verlinkung" auf eine "Internetabofalle" werde oft übersehen, so die Verbraucherschützer.
Sie raten Nutzern, die sich ungewollt gebunden haben, Zahlungsaufforderungen mit der Begründung zurückzuweisen, auf diese Weise sei kein Vertrag zustande gekommen. Zudem sollten sie ein Urteil des Landgerichts Darmstadt anführen (Az.: 9 O 257/07). Dabei war das vergleichbare Vorgehen eines weiteren Anbieters als irreführend und wettbewerbswidrig befunden worden.
Quelle: http://www.pcwelt.de/start/sicherheit/s ... index.html