Verfasst: 24.04.2006, 22:07
Der Richtervorbehalt beim geplanten zivilrechtlichen Auskunftsanspruch von Urheberrechtsinhabern und -verwerten gegen?ber Internet-Providern soll fallen. Das forderten bei einer Veranstaltung des Instituts f?r Urheber- und Medienrecht in M?nchen Vertreter verschiedener Verb?nde von Rechteinhabern. Im Rahmen der weiteren Novellierung des Urheberrechts und der Umsetzung der heftig umstrittenen EU-Richtlinie zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte sollen hierzulande auch indirekt an Rechtsverletzungen beteiligte Dritte verpflichtet werden, die Identit?t von Verd?chtigen preiszugeben. Die Schaffung eines solchen Auskunftsanspruchs etwa gegen Internetprovider geh?rt seit langem zu einem der am heftigsten umk?mpften Punkte bei der Anpassung des Urheberrechts an die digitale Gesellschaft. Das Gesetzesvorhaben soll es Konzernen etwa aus der Musik- und Filmindustrie einfacher m?glich machen, in zivilrechtlichen Verfahren gegen illegales Filesharing vorzugehen.
"Die Erteilung der Auskunft nur mit Richtervorbehalt ist in der EU-Direktive [zur Durchsetzung des geistigen Eigentums] nicht zwingend vorgesehen," sagte nun Peter Zombik, Gesch?ftsf?hrer der Deutschen Landsgruppe der IFPI. Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten m?sse rasch umgesetzt und die so gespeicherten Daten dann auch f?r die zivilrechtlichen Auskunftsanspr?che verf?gbar gemacht werden.
Genau wegen solcher Begehrlichkeiten der Medienindustrie hatten unter anderem die europ?ischen Datensch?tzer Bedenken angemeldet. Und Hannes Federrath vom Lehrstuhl "Management der Informationssicherheit" an der Universit?t Regensburg schrieb den Vertretern der Rechteinhaber auf der M?nchener Veranstaltung ins Stammbuch: "Was Sie hier verlangen, das bekommen nicht einmal diejenigen, die die Konsumenten von Kinderpornographie verfolgen."
Zombik und seine Kollegen aus dem Bereich der Film- und Musikindustrie wehren sich allerdings sogar gegen die Beschr?nkung der Auskunftspflichten auf "Piraterie" im "gewerblichen" Ausma?. Dies werde die Verfolgung von Tauschb?rsennutzern unm?glich machen; eine solche gewerbliche Nutzung sei gerade bei der Verwendung dynamischer IP-Adressen schwer nachweisbar. Thilo Gerlach, Gesch?ftsf?hrer der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), betonte, die Anforderung, nach der eine gewerbliche Nutzung gegeben sein m?sse, passe ?berhaupt nicht zu dem eigentlichen Ziel, das man mit dem Auskunftsanspruch erreichen wolle. Bei den Tauschb?rsen gehe es ja gerade um die Nutzungsintensit?t, nicht um den gewerblichen Charakter. "F?r den Rechteinhaber ist es doch egal, ob eine Million Nutzer eine Datei anbieten oder einer eine Million Dateien", sagte einer der anwesenden Anw?lte. Durch den Anspruch der "Gewerblichkeit" komme die im Gesetzentwurf f?r die weitere Urheberrechtsnovellierung gekippte Bagatellklausel f?r private Kopien aus illegalen Quellen durch die Hintert?r wieder.
Keinen leichten Stand hatte Franziska Raabe, Referentin im Bundesministerium der Justiz, die die Bestimmungen ?ber Richtervorbehalt, Gewerblichkeit und die "Offensichtlichkeit" des Urheberrechtsversto?es verteidigte. Der Richtervorbehalt sei verfassungsrechtlich geboten, lautete ihre Begr?ndung. "Die Verfassungsrechtler im Ministerium sehen in der Auskunftspflicht einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis", betonte Raabe. Da also eine schwierige Abw?gung gemacht werden m?sse, habe man sich f?r den Richtervorbehalt entschieden: Erst wenn ein Richter gr?nes Licht gegeben habe, d?rften Rechteinhaber oder deren Vertreter wie die IFPI vom Provider verlangen, dass er die Bestandsdaten ? also Name und Adresse ? eines Kunden herausgibt, der zu einer bestimmten Uhrzeit unter einer bestimmten IP-Adresse im Netz unterwegs war und dem Verst??e gegen das Urheberrecht vorgeworfen werden.
Quelle:emule-mods.de
"Die Erteilung der Auskunft nur mit Richtervorbehalt ist in der EU-Direktive [zur Durchsetzung des geistigen Eigentums] nicht zwingend vorgesehen," sagte nun Peter Zombik, Gesch?ftsf?hrer der Deutschen Landsgruppe der IFPI. Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten m?sse rasch umgesetzt und die so gespeicherten Daten dann auch f?r die zivilrechtlichen Auskunftsanspr?che verf?gbar gemacht werden.
Genau wegen solcher Begehrlichkeiten der Medienindustrie hatten unter anderem die europ?ischen Datensch?tzer Bedenken angemeldet. Und Hannes Federrath vom Lehrstuhl "Management der Informationssicherheit" an der Universit?t Regensburg schrieb den Vertretern der Rechteinhaber auf der M?nchener Veranstaltung ins Stammbuch: "Was Sie hier verlangen, das bekommen nicht einmal diejenigen, die die Konsumenten von Kinderpornographie verfolgen."
Zombik und seine Kollegen aus dem Bereich der Film- und Musikindustrie wehren sich allerdings sogar gegen die Beschr?nkung der Auskunftspflichten auf "Piraterie" im "gewerblichen" Ausma?. Dies werde die Verfolgung von Tauschb?rsennutzern unm?glich machen; eine solche gewerbliche Nutzung sei gerade bei der Verwendung dynamischer IP-Adressen schwer nachweisbar. Thilo Gerlach, Gesch?ftsf?hrer der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), betonte, die Anforderung, nach der eine gewerbliche Nutzung gegeben sein m?sse, passe ?berhaupt nicht zu dem eigentlichen Ziel, das man mit dem Auskunftsanspruch erreichen wolle. Bei den Tauschb?rsen gehe es ja gerade um die Nutzungsintensit?t, nicht um den gewerblichen Charakter. "F?r den Rechteinhaber ist es doch egal, ob eine Million Nutzer eine Datei anbieten oder einer eine Million Dateien", sagte einer der anwesenden Anw?lte. Durch den Anspruch der "Gewerblichkeit" komme die im Gesetzentwurf f?r die weitere Urheberrechtsnovellierung gekippte Bagatellklausel f?r private Kopien aus illegalen Quellen durch die Hintert?r wieder.
Keinen leichten Stand hatte Franziska Raabe, Referentin im Bundesministerium der Justiz, die die Bestimmungen ?ber Richtervorbehalt, Gewerblichkeit und die "Offensichtlichkeit" des Urheberrechtsversto?es verteidigte. Der Richtervorbehalt sei verfassungsrechtlich geboten, lautete ihre Begr?ndung. "Die Verfassungsrechtler im Ministerium sehen in der Auskunftspflicht einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis", betonte Raabe. Da also eine schwierige Abw?gung gemacht werden m?sse, habe man sich f?r den Richtervorbehalt entschieden: Erst wenn ein Richter gr?nes Licht gegeben habe, d?rften Rechteinhaber oder deren Vertreter wie die IFPI vom Provider verlangen, dass er die Bestandsdaten ? also Name und Adresse ? eines Kunden herausgibt, der zu einer bestimmten Uhrzeit unter einer bestimmten IP-Adresse im Netz unterwegs war und dem Verst??e gegen das Urheberrecht vorgeworfen werden.
Quelle:emule-mods.de