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Bundles aus Telefon und Web-Zugang nicht rechtens

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Moderator: Team

UNREAD_POSTAuthor: Bretty » 30.03.2004, 17:56

Von der Telekom angebotene B?ndles aus ISDN-Anschluss und Internet-Zugang sind "kartellrechtlich bedenklich". Damit missbrauche die Telekom ihre beherrschende Stellung auf dem Markt f?r Festnetz-Anschl?sse dazu, ihre Position auf dem benachbarten Markt f?r den Internet-Zugang nachhaltig zu st?rken, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: KZR 1/03).

Die Telekom hatte im Jahr 2000 f?r ein Koppel-Angebot mit Aussagen wie "T-ISDN jetzt inklusive T-Online-Anschluss ohne zus?tzliche Grundgeb?hr" geworben. Dagegen wandte sich der Online-Dienst AOL.

T-ISDN-Kunden f?r die Konkurrenz verloren?
Der Provider beklagte, dass ein Gro?teil neuer T-ISDN-Kunden - nach AOL-Darstellung 80 Prozent - ?ber T-Online ins Internet gehe und f?r andere Anbieter verloren sei. Mit einer Beschwerde beim Bundeskartellamt hatte die AOL Deutschland jedoch keinen Erfolg.

Das Amt sah in der Telekom-Praxis keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, weil mit der Kopplung keine Verpflichtung verbunden gewesen sei, den Zugang ?ber T-Online zu w?hlen. Mit ?hnlicher Begr?ndung wiesen das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg die auf Unterlassung und Schadenersatz gerichtete AOL-Klage ab.

Bundle aus Telefon und Internet mit Sogwirkung
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil jetzt auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Hamburg zur?ck. Nach Auffassung der Karlsruher Richter steht es jedem Kaufmann zwar grunds?tzlich frei, seine Waren oder Leistungen nur gekoppelt mit anderen Waren oder Leistungen abzugeben.

Das Kartellrecht schr?nke die Freiheit jedoch ein, wenn die Kopplung zu einer wesentlichen Beeintr?chtigung des Wettbewerbs f?hre. F?r ein Bundle aus ISDN-Anschluss und Web-Zugang bestehe keine sachliche Notwendigkeit. Die funktionale N?he von Telefonanschluss und Internet-Zugang reiche hierf?r nicht aus.

Das Oberlandesgericht muss nun vor allem kl?ren, ob das von AOL vorgebrachte Argument einer erheblichen Sogwirkung des Kopplungsangebots zutrifft. (ddp)

Info: www.bundesgerichtshof.de

Bretty
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