11.05.2010
Hartz-IV-Empfängern steht kein Geld für die Anschaffung eines Computers zu.
Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Es bestätigte damit ein Urteil des Sozialgerichts Detmold.
In dem Fall ging es um eine Klägerin aus Minden, die einen PC samt Monitor, Drucker und Software bezahlt haben wollte.
Ihr Argument: In der Mehrzahl der Haushalte gebe es einen Computer.
Das ist aber nach dem Urteil nicht maßgebend.
Zusätzlich zum Hartz-IV-Regelsatz werde nur die Erstausstattung einer Wohnung bezahlt - also alles, was für eine "geordnete Haushaltsführung" gebraucht wird.
Ein Computer gehöre nicht dazu, entschieden die Essener Richter.
Informieren könne man sich auch durch Fernsehen und Radio.
Das Urteil betrifft zunächst nur die Prozesskostenhilfe:
Die Klägerin hatte gegen die Ablehnung der Kosten geklagt und verlangte dafür Prozesskostenhilfe vom Land.
Das lehnte die Behörde ab, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.
Diese Ablehnung wurde nun vom Landessozialgericht bestätigt und ist damit rechtskräftig.
Über die Klage selbst entscheidet demnächst das Sozialgericht Detmold.
(Aktenzeichen: L 6 AS 297/10 B)
Quelle