Montag, 19. April 2010
Das Internet wird immer schneller. Mittlerweile sind Geschwindigkeiten von bis zu 100.000 Kilobit pro Sekunde möglich.
Theoretisch jedenfalls und in ganz wenigen Regionen Deutschlands.
Viele Kunden haben jedoch ganz andere Probleme:
Eine lahme DSL-Leitung trotz angeblichem High-Speed-Internet-Anschluss.
In der Realität sieht das dann so aus: 16.000 Kilobit pro Sekunde gebucht, durch die Leitungen kommen aber nur 3000 Kilobit pro Sekunde.
Für die Kunden ist das mehr als ärgerlich.
In diversen Internet-Foren wird das Thema heiß diskutiert.
Die DSL-Anbieter ziehen ihren Kopf bei den Verträgen schon mal vorsorglich aus der Schlinge.
Sie verkaufen den Kunden zwar die schnellen DSL-Anschlüsse, da diese teurer sind.
Letztlich liefern müssen sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gebuchte Geschwindigkeit aber nicht zwangsläufig.
Bei den Werbeangeboten kommt dies durch ein kleines Sternchen hinter der Geschwindigkeit zum Ausdruck.
Es handelt sich um eine "bis zu" Angabe. Dahinter steckt, dass eine höhere Geschwindigkeit an vielen Anschlüssen technisch nicht möglich ist.
Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bislang hat König Kunde das oft einfach so hingenommen, da er das ja im Vorhinein wusste, aber natürlich selbst hoffte, die gebuchte Geschwindigkeit zu bekommen.
Wenn allerdings der 6000-er DSL-Anschluss weniger kostet als der 16.000-er, fühlen sich Kunden von ihren Anbietern veräppelt, wenn weniger als 6000 Kilobit pro Sekunde durch die Leitung kommen.
Die gängige Praxis ist, dass der Kunde während der Mindestvertragslaufzeit des Vertrags (in der Regel zwei Jahre) für eine schnelle Leitung bezahlt, über die er aber in Realität gar nicht verfügen kann.
Kundenbeschwerden bügeln die Anbieter mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
Außerordentliches Kündigungsrecht
Ein 1&1-Kunde hat sich damit allerdings nicht zufrieden gegeben und gegen diese Handhabung geklagt.
Der überraschende Ausgang des Verfahrens:
Er bekam Recht.
Das Amtsgericht Fürth hat dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zugesprochen.
Es hat in der viel zu geringen zur Verfügung gestellten Bandbreite eine erhebliche Pflichtverletzung gesehen und erklärte die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam (Az.: 340 C 3088/08).
Die fristlose Kündigung des Kunden hielt das Gericht hingegen für angemessen.
Im konkreten Fall hatte der Kunde bei 1&1 eine Geschwindigkeit von 6.000 Kilobit pro Sekunde mit einer aufpreispflichtigen Speedoption auf 16.000 Kilobit pro Sekunde gebucht.
Die tatsächlich anliegende Geschwindigkeit hat aber nur 3.000 Kilobit pro Sekunde betragen.
Daraufhin hatte der Kunde fristlos gekündigt.
Als 1&1 dies nicht akzeptierte, zog er vor Gericht.
Quelle