[yellow] Die deutsche Gesellschaft f?r musikalische Auff?hrungs- und mechanische Vervielf?ltigungsrechte (GEMA) fordert von 42 deutschen Zugangsprovidern, mehrere Websites f?r den Abruf zu sperren. Dabei geht es um Portale, die Links zum Herunterladen von Film- und Musikdateien ?ber das P2P-Tauschb?rsenprotokoll eDonkey bereitstellen, genauer um die deutschsprachigen Angebote Eselfilme, Goldesel, Saugstube, Audio-Esel und Power-Portal.
Auf 35 Seiten, die jeden der 42 Provider am gestrigen Donnerstag erreichten, breitet die von der GEMA beauftragte Rechtsanwaltskanzlei BBH ihre Argumentation f?r die Sperrungsaufforderung aus. Sie sieht es als bewiesen an, dass "?ber diese illegalen Download-Portale Millionen von nicht lizenzierten Dateien von Endnutzern heruntergeladen/kopiert" werden, "ohne zuvor die jeweiligen Lizenzen bei den Rechteinhabern eingeholt zu haben". Der Anbieter von eDonkey-Links sei "mittelbar an der durch den jeweiligen Endnutzer vorgenommenen Urheberrechtsverletzung beteiligt, indem er diesem den Zugang zu der rechtsverletzenden Datei im Filesharing-System erm?glicht bzw. erleichtert und damit f?r den Download urs?chlich wird". Auch der Endnutzer selbst begehe Urheberrechtsverst??e. Weil die "Betreiber/Hinterm?nner" dieser "illegalen Download-Portale" sich "nur ?u?erst schwer oder gar nicht ermitteln lassen k?nnen" und "die Server selbst an unterschiedlichen Orten weltweit verstreut" seien, k?nne man verlangen, dass "die Vermittler", also die Zugangsprovider den Zugriff unterbinden. Rechtliche Grundlage f?r dieses Begehren der GEMA ist Paragraph 97 des deutschen Urheberechtsgesetzes in Verbindung mit der EU-Richtlinie 2001/29/EG (PDF), in deren Artikel 8 Abs. 3 festgelegt ist, dass "die Rechteinhaber gerichtliche Anordungen gegen Vermittler beantragen k?nnen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden".
Diese Passage ist zwar nicht explizit in ein deutsches Gesetz eingeflossen. Aber das geltende Teledienstegesetz (TDG) sehe vor, dass Zugangsprovider eine Verpflichtung zur "Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen" haben, wenn sie von deren Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt werden. Anschlie?end folgt in der Sperrungsaufforderung der Satz: "Daher machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie nun ab Zugang dieses Sperraufforderungsschreibens -- auch nach dem TDG -- positive Kenntnis von den umfangreichen Urheberrechtsverst??en auf den o.g. Seiten besitzen."
Die GEMA schl?gt den Providern eine Sperre der Sites auf DNS-Ebene vor: "Der DNS-Server des jeweiligen Zugangsproviders kann so konfiguriert werden, dass Anfragen von Endnutzern nicht an den richtigen Server, sondern an eine ung?ltige oder eine andere vordefinierte Seite weitergeleitet werden." Diese Variante lasse sich ohne Hardware-Investition und mit geringem Personalaufwand in wenigen Stunden umsetzen, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu den beantragten Sperrungsverf?gungen des Regierungspr?sidiums bereits 2003 festgestellt habe. Daher sei sie den Unternehmen "sehr wohl zuzumuten". Den Providern stehe es aber frei, "nach vorheriger R?cksprache mit unserer Mandantschaft" eine andere technische Sperrmethode zu w?hlen. Der beauftragte Anwalt erw?hnt freilich nicht, dass sich derlei Sperrungen durch Endnutzer leicht umgehen lassen, indem sie auf einen anderen als vom Provider vorgegebenen DNS-Server ausweichen.
Von den Providern wird gefordert, eine Unterlassungserkl?rung zu unterzeichnen, nach der sie bis zum 25. Juli dem Sperrungsbegehren Folge zu leisten haben. In der Erkl?rung sind auch diverse Web-Adressen genannt, unter denen die Portale ebenfalls zu erreichen sind. Unterschreiben die Provider die Erkl?rung, verpflichten sie sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 100.000 Euro, falls einer ihrer Kunden eines der genannten Angebote nach dem 25. Juli 2005 abrufen kann.
Am heutigen Freitag zeigten sich die Zugangsanbieter verbl?fft, weil die GEMA nicht zuerst ein Musterverfahren ansgestrengt hat, sondern gleich mehrere Dutzend Unternehmen angeht. Die von der GEMA beauftragte Kanzlei stellte im Anschreiben heraus, dass sie "beauftragt wurde, das zivilrechtliche streitige Verfahren zu er?ffnen, falls die geforderten Handlungen nicht fristgem?? durchgef?hrt werden sollten".
T-Online und AOL etwa best?tigten den Eingang der Sperrungsaufforderung, wollten aber noch keine rechtliche Bewertung abgeben. Michael Frenzel, Sprecher des zweitgr??ten deutschen DSL-Anbieters 1&1, bezweifelte, dass die Sperrung technisch funktioniere. Au?erdem "d?rfen wir doch unseren Kunden nicht einfach Web-Inhalte vorenthalten". Der DSL-Provider Strato k?ndigte bereits an, die Unterlassungserkl?rung nicht zu unterschreiben und es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen zu wollen: "Strato sperrt nicht willk?rlich Inhalte. Sofern wir von einer zust?ndigen gerichtlichen Instanz dazu aufgefordert werden, w?rden wir dieser Aufforderung zur Sperrung nachkommen. Die GEMA ist aber keine solche Instanz", erkl?rte Rochus Wegener, Aufsichtsrat bei Strato.
Unter der Hand war von mehreren Providern bereits zu h?ren, dass erwogen wird, die Sperrungsaufforderung mit einer negativen Feststellungsklage zu kontern. Im Rahmen einer solchen Klage k?nnten die betroffenen Unternehmen auf eigene Initiative gerichtlich kl?ren lassen, ob die von der GEMA geltend gemachten Anspr?che rechtlich Bestand haben. Die GEMA selbst war am heutigen Freitag Nachmittag nicht f?r eine Stellungnahme zu erreichen.[/yellow]
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Entm?ndigung des B?rgers nenn ich das.