Strict Standards: Non-static method phpbb_feed_factory::init() should not be called statically in /www/htdocs/w00bacd2/darkmule/forum/feed.php on line 66
[phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/feed.php on line 173: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at [ROOT]/feed.php:66)
[phpBB Debug] PHP Warning: in file [ROOT]/feed.php on line 174: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at [ROOT]/feed.php:66)
DarkMule Saugen ist geil! 2010-04-24T18:15:03+01:00 https://darkmule.de/feed.php?f=8&t=24798 2010-04-24T18:15:03+01:00 2010-04-24T18:15:03+01:00 https://darkmule.de/viewtopic.php?t=24798&p=246974#p246974 <![CDATA[Abmahnung: AG Düsseldorf bezweifelt Aktivlegitimation !]]>
Das Amtsgericht Düsseldorf wies eine Klage durch die Uptunes GmbH, vertreten durch die Kanzlei Nümann und Lang, auf Erstattung von Schadensersatz und Abmahnkosten ab.

Mit Urteil vom 14.04.2010 hat das Amtsgericht Düsseldorf eine Klage der Uptunes GmbH abgewiesen.
Diese hatten - vertreten durch die Kanzlei Nümann und Lang - auf die Erstattung von Schadensersatz und Abmahnkosten geklagt.
Die Beklagte soll ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk über eine Tauschbörse illegal verbreitet haben.
Das Amtsgericht hielt die Klage für zulässig, obgleich unbegründet. Infolge dessen wurde sie abgewiesen.

Interessant ist der alleinige Entscheidungsgrund hierfür.
Es gelang der Klägerin nämlich nicht, ihre Aktivlegitimation nachzuweisen.
Infolge dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie die wirksame Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte sei.
Der Vortrag der Klägerin sei zur schlüssigen Darlegung einer Aktivlegitimation nicht ausreichend gewesen.

Die Kanzlei Nümann und Lang legte zwar einen Vertrag vor, der dies bestätigen sollte.
Dieser war jedoch nicht in deutscher Sprache verfasst oder übersetzt wurden.
Das Dokument ("Heads of Agreement") lasse keine zweifelsfreien Schlüsse zu, ob tatsächlich ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen wurde.

Entsprechend des Paragrafen 184 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) könne das Dokument folglich für eine Beurteilung folglich nicht herangezogen werden.
Der entsprechende Paragraf hält fest, dass die Sprache an Gerichten innerhalb Deutschlands deutsch ist.

Auch aus der Formulierung "exclusive licensing contract" lasse sich "nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, dass hiermit die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte im rechtlichen Sinne, [...], beabsichtigt war."

Auch der P-Vermerk auf dem Tonträger sei nicht hinreichend, um eine Aktivlegitimation zu begründen.
Es handle sich hier zwar um ein Indiz für die Rechteinhaberschaft, im konkreten Fall gelte dies jedoch nicht.
Gegen die Entscheidung wurde angeblich bereits Berufung eingelegt.

Das Urteil kann im Volltext hier eingesehen werden.

Quelle

Statistik: Verfasst Author: xanadu — 24.04.2010, 19:15


]]>