Das Gericht hat in diesem Fall erkannt, dass der Anwalt nicht auf den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch abzielte, sondern allein auf Profit durch die Abmahngebühren abzielte.
Brisant dabei ist, dass sich der Anwalt die vom Abgemahnten zu zahlenden Strafen und Gebühren mit seinen Mandaten je zur Hälfte teilte.
Die Firma, welche gezielt und vor allem kostenfrei nach Wettbewerbsverstößen in Online-Shops suchte, gehörte zufällig einem Verwandten des Anwalts.
Quelle: http://diveinside.de/aktuell_Abgemahnt_ ... _3252.html
.Statistik: Verfasst Author: xanadu — 15.07.2008, 20:36
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