Wie sicher die Beweise der Abmahner sind, möchte nun eine Filesharing-Nutzerin herausfinden, die wegen eines pornografischen Filmwerkes abgemahnt wurde, das sie angeblich via eines modifizierten eMule-Clients verbreitet haben soll. Dabei könnte ihr möglicherweise die Tatsache in die Hände spielen, dass ein Leecher-Mod verwendet wurde.
Nach den Informationen der Frau verwendete sie einen eMule-Client, der modifiziert war und demnach keinerlei Upload zuließ. Ende Januar erreichte sie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, die ihr mitteilte, dass gegen sie ermittelt, das Verfahren jedoch eingestellt wurde.
Der vorgeworfene Tatbestand war aber in erster Linie nicht etwa die Urheberrechtsverletzung, sondern vielmehr der Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften. Der vermeintliche Tatzeitpunkt war Oktober 2007. Aufgrund ihres modifizierten Clients und nach anwaltlicher Beratung entschied sich die Frau dazu, keine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Kurze Zeit später traf die Abmahnung ein, welche eine Pauschale von 700 Euro für den Urheberrechtsverstoß forderte. Wörtlich hieß es in dem Schreiben:"Die obigen Daten wurden mittels einer speziell entwickelten Antipiracy-Technologie der Firma Media Protector festgestellt und dokumentiert. Diese Software liefert, wie durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten EDV-Sachverständigen bestätigt, ohne Ausnahme korrekte und gerichtsverwertbare Beweise".
Wie sicher diese Beweise sein können, darf indes getrost angezweifelt werden. Die Beschuldigte hat inzwischen ein Gegengutachten in Auftrag gegeben. Dabei hat ebenfalls ein vereidigter EDV-Sachverständiger die Prüfung ihres PCs vorgenommen und festgestellt, dass ihr Client nie einen Upload außer den Overhead durchgeführt hatte. Und dies im gesamten erfassten Zeitraum der Statistik von 924 Tagen.
Die Betroffene hat daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben lassen, verweigert jedoch jedwede Zahlung. Da sie sich ihrer Sache sehr sicher ist, beauftragte sie ihren Anwalt damit, die Abmahner dazu aufzufordern, die Anschuldigungen sowie die damit verbundenen Forderungen zu widerrufen. Sollte die Kanzlei NZGK, die die Abmahnung versandt hat, dieser Aufforderung nicht nachkommen, so möchte die Beschuldigte eine negative Feststellungsklage einreichen.
Rechtsanwalt Dr. Wachs betrachtet das Vorgehen mit einer "negativen Feststellungsklage [...] für richtig und konsequent. Mit der negativen Feststellungsklage wird beantragt, die Abmahnung als "unrechtmäßig" festzustellen. Allerdings gilt es zu bedenken, dass nur wenn die vorgeworfene Rechtsverletzung vor Januar 2008 erfolgte, die Nutzung eines Leecher-Mods zivilrechtlichen Forderungen entgegensteht. Ab Januar 2008 ist auch das Herunterladen aus Tauschbörsen eindeutig nicht mehr gestattet. Besonders interessant wird es aber, wenn es sich bei der fraglichen Datei um eine Erotik Datei gehandelt hat. In diesem Zusammenhang wird nämlich auch immer neben dem Urheberrechtsverstoß das Verbreiten pornografischer Schriften vorgeworfen. Auf die Verbreitung pornografischer Schriften wird auch regelmäßig von einigen Abmahnkanzleien in den Abmahnschreiben und/oder Strafanzeigen hingewiesen. Bei einem Leecher-Mod, der den Upload von Dateien vollständig unterbindet, werden aber denklogisch gerade keine Dateien verbreitet."
Quelle: http://anonym.to/?http://www.gulli.com/ ... 008-07-14/
.Statistik: Verfasst Author: xanadu — 15.07.2008, 05:52
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