Ok, wir sind alle kleine Verbrecher (oder Gro?e) - aber trotzdem laden wir weiter
runter. Einen Schutz gibt es nicht. Ich selbst hatte vor Jahren eine Hausdurchsuchung, hatte allerdings das Gl?ck auf wenig Computergeschickte
Beamte zu stossen. Anzeige kam von Gravenreuth mit Abmahnung und so.
Bin dann allerdings "nur" auf meinen Anwaltskosten sitzen geblieben.
Mal ein kurzer Gesetzesauszug:
Das Angebot von rechtswidrig kopierten MP3-Daten ist ohne Zweifel rechtswidrig. Das gilt nicht nur f?r die rechtswidrige ?bertragung auf andere k?rperliche Tontr?ger, wie z. B. CD-ROM, sondern vor allem auch f?r das Angebot im Internet ?ber eine Web-Seite. Denn, wie schon gesagt, auch die schlichte Abspeicherung auf der Festplatte des Web-Servers stellt eine unzul?ssige Vervielf?ltigung dar.
Die oben genannten Rechteinhaber k?nnen gegen den Anbieter Anspr?che auf Unterlassung und Schadenersatz (? 97 UrhG) sowie ggf. auf Auskunft dar?ber, woher die Kopien kamen und an wen sie weitergegeben wurden (? 101a UrhG), geltend machen. Dar?ber hinaus k?nnen die Verletzten verlangen, da? alle rechtswidrigen Kopien vernichtet werden (? 98 UrhG). Sogar ein Anspruch auf Vernichtung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien erstellt worden sind (Computer, CD-Brenner usw.), besteht (? 99 UrhG). Inhaber von Unternehmen haften f?r ihre Angestellten (? 100 UrhG).
Au?erdem machen sich die Anbieter nach den ?? 106 ff. UrhG strafbar. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren. Handelt es sich um gewerbliche Angebote von Raubkopien, dann sind Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren m?glich. Gewerblich handelt, wer sich durch das Angebot eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (st?ndige Rechtsprechung). Ob es tats?chlich dazu gekommen ist, ist unerheblich. Es ist auch nicht erforderlich, da? man dazu ein Gewerbe angemeldet hat.
Wer sich MP3-Daten, die rechtswidrig erstellt worden sind, aus dem Internet herunterl?dt, der verh?lt sich ebenfalls rechtswidrig.
Entgegen einer auch von etlichen Rechtsanw?lten im Internet vertretenen Ansicht, ergibt sich das ganz einfach aus der ?berlegung, da? man an rechtswidrig erstellten Kopien keine Rechte erwerben kann.
Demjenigen, der rechtswidrig erstellte Kopien herunterl?dt, sei es auch nur auf seinen eigenen Computer, kommt daher auch nicht das sog. "Privileg des ? 53 UrhG" zugute. Danach darf man zwar einzelne (nach der Rechtsprechung aber immer nur bis zu 7) Vervielf?ltigungsst?cke herstellen und benutzen, wenn dies ausschlie?lich zu privaten Zwecken geschieht. Allerdings setzt dieses Privileg voraus, da? es sich bei der Vorlage f?r die eigenen Kopien um eine rechtm??ig erstellte Kopie gehandelt hat (so die einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, vgl. z. B. Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, Rn. 13 zu ? 53, St?mer, Online-Recht, 2. Aufl., S. 189 f. -
www.stroemer.de).
Dies basiert auf folgenden Grundgedanken des deutschen (Urheber-)Rechts:
Wer keine Rechte hat, wie z. B. ein Raubkopierer, kann auch keine Rechte auf Dritte ?bertragen.
Es gibt im Urheberrecht auch keinen gutgl?ubigen Erwerb von Rechten.
Normalerweise bedeutet ?gutgl?ubiger Erwerb?, da? auch derjenige Rechte wie z. B. Eigentum erwerben kann, der auf das Vorhandensein dieser Rechte beim Ver?u?erer vertraut und daran auch nicht zweifeln mu?, selbst wenn der Ver?u?erer die Rechte gar nicht hat (vgl. ? 932 BGB). Beispiel: Jemand verleiht sein Fahrrad an einen anderen und der verkauft es an einen Dritten; der Dritte kann gem. ? 929 in Verbindung mit ? 932 BGB durch Einigung und ?bergabe des Fahrrades Eigent?mer werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verk?ufer das Fahrrad gestohlen hat (vgl. ? 935 BGB).